Energiepreisbremse
Ende letzten Jahres hat die Bundesregierung die Energiepreisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen, um Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiepreisen zu entlasten.
Zur Umsetzung der jeweiligen Energiepreisbremse wurden das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strom-Preisbremsengesetz (StromPBG) erlassen. Das Ziel ist, Sie als Letztverbraucher während des gesamten Jahres 2023 mittels einer staatlich finanzierten Preisdeckelung zu entlasten. Die Preisbremse wird ggf. noch bis zum 30.04.2024 verlängert.
Gemäß Beschluss werden die Energiepreisbremsen für Strom, Gas und Wärme ab dem 1. März 2023 umgesetzt. Sie gelten rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Ihr neuer Abschlag für das Jahr 2023 ist in den Sparten Strom und Gas bereits automatisch um die seitens der Bundesregierung beschlossene Preisbremse reduziert. In der Sparte Wärme arbeiten wir aktuell an der Umsetzung.
Der Entlastungsbetrag wird gemäß [Gas: § 8 Abs. 2 EWPBG; Wärme: § 15 Abs. 4 EWPBG; Strom: § 4 Abs. 3 StromPBG] unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.
Strompreisbremse
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Erläuterung zur Strompreisbremse (Musterrechnung)
Gaspreisbremse
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Wärmepreisbremse
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