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„Wir in Witten haben die Wahl. So vielfältig wie die Menschen, so verschieden sind ihre Wünsche. Das schätzen wir. Deshalb gibt es so viele unterschiedliche Angebote – in der Stadt und von den Stadtwerken Witten. Anne Weißel, Privatkundenbetreuerin
Angebote Energiepreisbremse

Strompreisbremse

Wie funktioniert die Strompreisbremse?

Die Strompreisbremse deckelt den Preis für 80 Prozent Ihres Vorjahresverbrauches. Sofern Sie weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbrauchen - dies betrifft vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen - zahlen Sie einen garantierten Arbeitspreis von 40 Cent pro Kilowattstunde brutto (inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte).

Haben Sie einen Stromverbrauch von mehr als 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs, zahlen Sie für jede zusätzliche Kilowattstunde den vollen Preis Ihres aktuellen Stromtarifs. Wie bisher auch ist der monatliche Grundpreis weiterhin zu entrichten.

Trotz Preisdeckelung lohnt sich aufgrund der gestiegenen Strompreise Energiesparen weiterhin. 

 

Wie wird der Verbrauch für die Strompreisbremse ermittelt?

Der zugrundeliegende Stromverbrauch entspricht dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauch oder bei größeren Kunden dem tatsächlichen Verbrauch des Jahres 2021.
 

Wann treten die Regelungen in Kraft?

Die Berechnung der Strompreisbremse erfolgt durch uns im März. Rückwirkend werden wir auch die Verbräuche der Monate Januar und Februar 2023 berücksichtigen. Die aktuelle Regelung gilt vorerst für das Jahr 2023. Die Preisbremse wird ggf. noch bis zum 30.04.2024 verlängert.

 

Wer hat Anspruch auf die Entlastung durch die Strompreisbremse?

Wenn Sie weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbrauchen, erhalten Sie 80 Prozent Ihres bisherigen Stromverbrauches zu einem garantierten Preis von 40 Cent pro Kilowattstunde.

 

Wie werden die Entlastungen durch die Strompreisbremse bei Tarifen mit HT/NT-Abrechnung (z.B. StadtwerkeBasis Nachtstrom) berechnet?

Bei zeitvariablen Stromtarifen, wie beispielsweise unserem StadtwerkeBasis Nachtstrom, wird der durchschnittliche Arbeitspreis herangezogen, um den Entlastungsbetrag der Strompreisbremse zu ermitteln. Dieser durchschnittliche Arbeitspreis wird dabei für den gesamten Kalendermonat berechnet und ergibt sich aus den einzelnen vereinbarten HT- und NT-Arbeitspreisen, die zu den jeweiligen Zeiträumen gültig sind.

So funktioniert die Berechnung
Ihr zeitvariabler Stromtarif sieht vor, dass täglich 8 Stunden (1/3 des Tages mit einem NT-Arbeitspreis und in den übrigen 16 Stunden (2/3 des Tages) mit einem HT-Arbeitspreis berechnet werden. Für die Ermittlung des Entlastungsbetrags durch die Strompreisbremse wird diese Annahme genutzt, sodass der oben genannte durchschnittliche Arbeitspreis aus der Summe beider zeitvariablen HT/NT-Preise anteilig berechnet wird. (Durchschnittlicher Arbeitspreis = 1/3 NT-Arbeitspreis + 2/3 HT-Arbeitspreis).

So wird der durchschnittliche Arbeitspreis berechnet:

Rechenbeispiel anhand einem HT-Arbeitspreis i.H.v. 50 Cent/kWh und NT-Arbeitspreis i.H.v. 25 Cent/kWh.

( 1/3 x Arbeitspreis NT ) + ( 2/3 x Arbeitspreis HT ) = durchschnittlicher Arbeitspreis

( 1/3 x 25 ) + ( 2/3 x 50 ) = 41,67 Cent

Mit der Anpassungsnovelle zum StromPBG wird ab dem 01.08.2023 der NT-Anteil auf 28 ct/kWh gedeckelt, der HT-Anteil weiterhin auf 40 ct/kWh.

So wird der durchschnittliche Referenzpreis berechnet:

( 1/3 x Referenzpreis NT ) + ( 2/3 x Referenzpreis HT ) = durchschnittlicher Referenzpreis

( 1/3 x 28 ) + ( 2/3 x 40 ) = 36,00 Cent

Somit ergibt sich im Beispiel ab dem 01.08.2023 ein Differenzbetrag von 5,67 ct/kWh.

Dieser neu ermittelte Differenzbetrag ist maßgeblich für die Berechnung der Entlastung ab dem 01.08.2023. Es findet keine rückwirkende Anpassung statt.

Der besondere Referenzpreis für die Niedertarifzeit gilt nur für Netzentnahmestellen, an denen bis zu 30.000 kWh jährlich entnommen werden. Für Netzentnahmestellen über 30.000 kWh jährlich ändert sich durch die Neuregelung nichts.

Darüber hinaus gilt diese neue gesetzliche Regelung nur für zeitvariable Tarife und ist nicht an das Vorliegen einer bestimmten Stromheizung angeknüpft (bspw. Wärmepumpe).

 

Wie wird der Strom abgerechnet? Ab wann erhalten Kund:innen tatsächlich die Entlastungen der Preisbremse?

Wir kümmern uns um die komplette Umsetzung, insbesondere Abrechnung. Die Strompreisbremse startet im März 2023, gilt allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Somit werden im März 2023 rückwirkend auch die Entlastungsbeiträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.

Im Zuge der jüngsten Rechnungsstellung haben wir die erforderlichen Anpassungen bereits vorgenommen. Ihr neuer Abschlag für das Jahr 2023 ist somit bereits automatisch um die seitens der Bundesregierung beschlossene Preisbremse reduziert. 

 

Werden zu viel gezahlte Beträge erstattet?

Ihr neuer Abschlag für das Jahr 2023 ist bereits individuell um die seitens der Bundesregierung beschlossene Preisbremse reduziert. 

 

Wie ist die Regelung bei einem laufenden Vertrag mit Preisen unterhalb von 40 Cent je Kilowattstunde? Profitieren Kund:innen auch hier von der Strompreisbremse?

Wenn Sie beim Strom einen vertraglichen Arbeitspreis von unterhalb 40 je Kilowattstunde haben, zahlen Sie für Ihren Gesamtverbrauch den gemäß Stromvertrag fixierten Arbeitspreis.

 

Wie bekommen Kund:innen die Strompreisbremse, wenn der Anbieter gewechselt wird?

Sofern Sie im Jahr 2023 den Stromanbieter wechseln, müssen Sie sicherstellen, dass beim neuen Versorger der für die Entlastung zu berücksichtigende Verbrauch zugrunde gelegt werden kann. Hierfür reichen Sie beim neuen Versorger einfach eine Rechnungskopie des Vorversorgers ein.

 

Ist Stromsparen weiterhin sinnvoll?

Nicht nur aus ökologischen Gründen, vor allem auch aus Kostengründen. Bei der Anwendung der Strompreisbremse werden lediglich 80 Prozent Ihres Verbrauches berücksichtigt . Bei den verbleibenden 20 Prozent wird der Arbeitspreis Ihres aktuellen Versorgungsvertrages abgerechnet. Das bedeutet, je höher der Gesamtverbrauch ist, desto höher ist der Anteil mit dem aktuellen Arbeitspreis.

Sollten Sie weniger als 80 Prozent Ihres Vorjahresverbrauches in Anspruch nehmen, ergibt sich zumindest ein gewisser Spareffekt.

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Die Störungsbeseitigung ist nach Dienstschluss unter Umständen kostenpflichtig.
vor Ort
Privatkunden:
Kundenzentrum Impuls
Hauptstraße 7
58452 Witten

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Mo. 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Di.-Do. 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Fr. 08:00 - 13:00 Uhr
Sa. 08:00 - 12:00 Uhr

In den Zeiten von 13:00-14:00 Uhr sowie freitags bis 15:00 Uhr sind wir weiterhin telefonisch für Sie erreichbar.

Geschäftskunden:
Verwaltung der Stadtwerke Witten
Westfalenstraße 18 - 20
58455 Witten

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Die Verwaltung ist für den Kundenservice wieder geöffnet.
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