Das Erneuerbare-Energien-Gesetz
Gemäß der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) vom 17. Juli 2009 werden ab dem 01. Januar 2010 die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, von der Pflicht befreit, den von den Übertragungsnetzbetreibern aufgenommenen EEG-Strom abzunehmen. Stattdessen haben die vier Übertragungsnetzbetreiber Amprion GmbH, TransnetBW GmbH, TenneT TSO GmbH und 50Hertz Transmission GmbH künftig den gesamten EEG-Strom über die Börse an den Markt zu geben. Im Gegenzug dazu sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, verpflichtet, für jede gelieferte Kilowattstunde Strom eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten. Aus dieser bundesweit einheitlichen Umlage soll die Differenz aus den Einnahmen und Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber bei der EEG-Umsetzung gedeckt werden.
Bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres wird die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr veröffentlicht.
Im Jahr 2023 beträgt die EEG Umlage 0,00 ct/kWh.
Die Berechnung der EEG-Umlage und weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter der Informationsplattform deutscher Übertragungsnetzbetreiber.
Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §40 ff. EEG 2012 bzw. § 63 ff. EEG 2014 fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage begrenzen.
Informationen über die besondere Ausgleichsregelung erhalten Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.