Direkt zum Inhalt | Direkt zur Navigation

„Wir in Witten haben die Wahl. So vielfältig wie die Menschen, so verschieden sind ihre Wünsche. Das schätzen wir. Deshalb gibt es so viele unterschiedliche Angebote – in der Stadt und von den Stadtwerken Witten. Anne Weißel, Privatkundenbetreuerin
Angebote Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat das Ziel, den Energiebedarf von Gebäuden zu reduzieren und den Einsatz "Erneuerbarer Energien" zu fördern. Es beinhaltet Anforderungen an die Energieeffizienz von Neubauten und Bestandsgebäuden, die Verwendung "Erneuerbarer Energien" sowie die energetische Sanierung von Gebäuden. 

Am 08.09.2023 hat der Bundestag die Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes beschlossen. Sofern der Bundesrat Ende September kein Veto eingelegt, wird das Gesetzt wie geplant am 01.01.2024 in Kraft treten.

Stand heute gestalten sich die sogenannten "Leitplanken" bzw. Eckpunkte wie folgt:

1. Kommunale Wärmeplanung 

Es soll eine verpflichtende kommunale Wärmeplanung in Deutschland eingeführt werden. Diese soll bis spätestens 2028 umgesetzt werden. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll systematisch an das geplante Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung gekoppelt werden. Erst wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt, greifen beim Heizungstausch die Regeln des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG).

2. Neubauten in Neubaugebieten

Die strengsten Richtlinien gelten für Neubauten in Neubaugebieten. Hier gelten die Regelungen des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) unmittelbar zum 01. Januar 2024.

Der Einbau von neuen Heizungen ist nur möglich, wenn diese zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt werden.

Der Einbau von reinen Gasheizungen ist zukünftig nicht mehr erlaubt.

3. Heizungssyteme

Grundlegend gilt, dass funktionierende Heizungen nicht ausgetauscht werden müssen und defekte Heizungen repariert werden dürfen.

Gasheizungen können nach dem Jahr 2028 weiterhin eingebaut werden, sofern diese mit mindestens 15% grünem Gas betrieben werden. Der Anteil grünen Gases soll Im Jahr 2035 auf 30% und und 2040 auf 60% steigen. Ab 2045 müssen Gasheizungen klimaneutral betrieben werden.

Wie unter Punkt 1 erwähnt, kommt einer zukünftigen Wärmeplanung eine zentrale Rolle zu.

Solange keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, dürfen Gasheizungen ab 01. Januar 2024 weiterhin eingebaut werden, wenn diese auf Wasserstoff umgerüstet werden können. Diese Regelung soll auch für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gelten.

Liegt eine kommunale Wärmeplanung vor, ist zu differenzieren, ob ein klimaneutrales Gasnetz vorgesehen ist oder nicht. Wenn ja, können weiterhin Gasheizungen eingebaut werden, die auf Wasserstoff umrüstbar sind. Wenn nein, dürfen nur Gasheizungen eingebaut werden, die zu 65% mit Biomasse, nicht leitungsgebundenem Wasserstoff oder seinen Derivaten betrieben werden.

Holz- und Pelletheizungen sind erlaubt. Gemäß Vorlage erfüllen diese die Vorgabe der Erneuerbaren Energien von 65% ausnahmslos.
 

4. Förderung

Darüber hinaus sollen Mieter nicht über Gebühr belastet werden. Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll Vermietern Anreize bieten, um in moderne Heizungssysteme zu investieren. Bei Investitionen in klimafreundliche Heizungssysteme soll die Modernisierung des Vermieters gefördert werden.

Haushalte sollen bei erforderlichen Neuinvestitionen ebenfalls nicht überfordert werden. Privathaushalte können Förderungen beantragen. Die finanziellen Mittel werden im Klima- und Transformationsfonds bereitgestellt.

Unter bestimtmen Voraussetzungen sollen bis zu 70% der Investitionen übernommen werden. Ein einheitlicher Fördersatz von Höhe von 30% soll für alle Haushalte gelten.

Haushalte mit einem Jahreseinkommen von weniger 40.000 € sollen eine zusätzliche Förderung in Höhe von 30% erhalten. Darüber hinaus ist ein sog. "Geschwindigkeitsbonus" in Höhe von 20% geplant.

Die maximal förderfähigen Kosten sollen bei Einfamilienhäusern bei 30.000 Euro liegen. Der staatliche Zuschuss liegt folglich bei höchstens 21.000 Euro. 

Kontakt
Privatkunden:

Telefon: 02302 91 73 - 600
Fax: 02302 91 73 - 333
Mail: kundenservice@
stadtwerke-witten.de


Rückrufservice

Gewerbekunden:

Telefon: 02302 91 73 – 327 o. -337
Fax: 02302 91 73 - 333
Mail: gewerbekunden@
stadtwerke-witten.de

Geschäftskunden:

Telefon: 02302 91 73 - 399
Fax: 02302 91 73 - 305
Mail: stww-vertrieb-geschaeftskunden@
stadtwerke-witten.de


Notdienst:

Strom: 02302 91 73 - 651
Gas: 02302 91 73 - 652

Wasser: 02302 91 73  653
Wärme: 02302 91 73 - 654


Die Störungsbeseitigung ist nach Dienstschluss unter Umständen kostenpflichtig.
vor Ort
Privatkunden:
Kundenzentrum Impuls
Hauptstraße 7
58452 Witten

Wegbeschreibung
Öffnungszeiten:
Mo. 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Di.-Do. 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Fr. 08:00 - 13:00 Uhr
Sa. 08:00 - 12:00 Uhr

In den Zeiten von 13:00-14:00 Uhr sowie freitags bis 15:00 Uhr sind wir weiterhin telefonisch für Sie erreichbar.

Geschäftskunden:
Verwaltung der Stadtwerke Witten
Westfalenstraße 18 - 20
58455 Witten

Wegbeschreibung
Öffnungszeiten:
Die Verwaltung ist für den Kundenservice wieder geöffnet.
Mo. bis Do. 8:30 - 15:30 Uhr
Fr. 8:30 - 12:30 Uhr
Kunden
Center
Einfach und schnell - 24/7 für Sie da.

Online-Kundencenter


Service-Formulare für Ihre Verbrauchsstelle:

Anmeldung

Abmeldung


Downloads

SEPA-Lastschrift

News
News aus dem Unternehmen.

Aktuelles


Was ist los in Witten?

Veranstaltungen


Hier bauen wir für Sie.

Aktuelle Baustellen

Meinung
Ihre Meinung ist uns wichtig!

Lob & Kritik


Sie möchten Kontakt mit uns aufnehmen?

Kontaktformular

kundenservice@stadtwerke-witten.de

WhatsApp
So erreichen Sie unseren WhatsApp Service: Servicezeiten:

Mo. bis Do. 8.30 - 15.30 Uhr
Fr. 8.30 - 13.00 Uhr

Unsere WhatsApp Rufnummer: 0163/63 73 173

Nummer in Kontakten speichern und Chat starten.

Datenschutzhinweise der Stadtwerke Witten

Nutzungs- und Datenschutzhinweise WhatsApp