Entlastungspaket der Bundesregierung
Information zur Dezember-Soforthilfe bei Erdgas - Lieferungen (§ 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ESWG)
Als Ihr Erdgaslieferant möchten wir Sie als unsere Kunden über Folgendes informieren:
Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Gas rechnen und planen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Erdgas – und Wärmekunden eine Dezember - Soforthilfe. Im März 2023 wird diese Dezember - Soforthilfe dann durch eine Gas- bzw. Wärmepreisbremse ergänzt.
Wer erhält die Soforthilfe?
Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Erdgas- sowie Wärmekunden der Stadtwerke Witten.
Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:
- - Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunde), an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden entsteht,
- - Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder
- - Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.
Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie:
- - als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen oder
- - als spezifische soziale Einrichtungen
- - zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
- - staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
- - Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Wichtiger Hinweis:
Sind Sie RLM-Kunde mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh, müssen Sie uns
bis zum 31. Dezember 2022 in Textform per E-Mail an geschaeftskunden@stadtwerke-witten.de darlegen, dass Sie den Entlastungsberechtigten angehören.
Andernfalls entfällt der Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe.
Wie hoch ist die Dezember – Soforthilfe?
Entlastungsbetrag für Standard-Lastprofilkunden für Erdgas – das sind im Wesentlichen Privathaushalte und kleine Unternehmen:
Hier berechnet sich der Entlastungsbetrag aus der
- Jahresverbrauchsmenge[1], die wir im September 2022 für Ihre Belieferung prognostiziert haben
- geteilt durch 12
- multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist
zzgl.
- allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen.
Beispielberechnung auf Basis im Tarif Stadtwerke Basis:
- Prognostizierter Jahresverbrauch mit Stand September in Höhe von 12.000 kWh. Ein Zwölftel (1/12) sind 1.000 kWh
- Arbeitspreis für Gas beträgt z.B. 12,81 ct/kWh (0,1281 €/kWh) brutto
- Grundpreis pro Jahr in Höhe von 180,48 €. Ein Zwölftel (1/12) sind 15,04 € brutto
Ein Zwölftel (1/12) des Grundpreises pro Jahr | 15,04 € |
+ 0,1281 €/kWh * 1.000 kWh (1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs) | 128,10 € |
= Höhe Ihrer Soforthilfe für Dezember | 143,14 € |
Bitte beachten Sie: Dieses Berechnungsbeispiel stellt eine starke Vereinfachung dar. Die Soforthilfe basiert auf einem besonderen Berechnungsmodell, das der Gesetzgeber vorgibt. Hierdurch wird es zu Abweichungen zwischen der Soforthilfe und Ihrer tatsächlichen Abschlagshöhe kommen. Die Soforthilfe wird in Ihrer Jahresrechnung von uns entsprechend verrechnet und eindeutig ausgewiesen.
Sollten Sie im September 2022 an der Verbrauchsstelle noch nicht unser Kunde gewesen sein, so wird die Menge anhand des Verbrauchs ermittelt, den der Netzbetreiber mit Stand 30.09.2022 für ihre Abnahmestelle prognostiziert hat. Auch hier wird der prognostizierte Jahresverbrauch des Netzbetreibers gezwölftelt.
Entlastungsbetrag für Wärmekunden:
Bei Kunden die Wärme beziehen, gilt folgende gesetzliche Regelung: Der Entlastungsbetrag wird errechnet aus dem Abschlag von September 2022 plus 20 Prozent.
Entlastungsweitergabe bei Mietverhältnissen
Der Vermieter hat die Entlastung, die er für Dezember 2022 erlangt, im Rahmen der Heizkostenabrechnung an den Mieter weiterzugeben.
Wie wird die Dezember – Soforthilfe abgewickelt?
Als Standard-Lastprofilkunden (Erdgas) erhalten Sie eine vorläufige Entlastung noch im Dezember 2022/Januar 2023, die mit dem exakt berechneten Entlastungsanspruch in der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet wird.
Wichtiger Hinweis: Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, brauchen Sie die im Dezember 2022 fällige Zahlung nicht überweisen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag) wird diese Zahlung und der Entlastungsbetrag bei der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet.
Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung nicht einziehen.
Der Abschlag von September 2022 plus 20 Prozent wird Wärmekunden als Gutschrift im Dezember 2022 direkt auf das Bankkonto überwiesen. Zudem werden sie in einem Anschreiben darüber informiert und gebeten – falls nicht vorhanden – uns die Kontoverbindung mitzuteilen. Der regulär fällige Dezember-Abschlag wird bei Wärmekunden unverändert eingezogen.
Weitere gesetzliche Hinweise:
Wir weisen darauf hin, dass
- Energieeinsparungen auch während der Dauer der Preisbremsen-Gesetze einen kostenmindernden Nutzen haben können.
- die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.
[1] Ggf. einem Ersatzwert, wenn uns dieser Wert nicht vorliegen sollte